Schallschutz vs. Lärmschutz
- 05.01.2017
Schallschutz vs. Lärmschutz – nicht verwechseln
Wann aus gewöhnlichen Geräuschen eine unzumutbare Beeinträchtigung wird, ist immer wieder Verhandlungssache. Schall darf nicht mit Lärm gleichgesetzt werden. Das normale Laufen in einer Wohnung und der dadurch verursachte Trittschall kann vom darunter lebenden Bewohner nicht per se als störendes Geräusch geltend gemacht werden. Unser Gehör nimmt den Schall ab ungefähr 10 Dezibel (dB) wahr. Ab diesem Wert wird die Hörschwelle durch den sogenannten Schalldruck – also die Ausbreitung der Schwingungen – überwunden. Überschreitet der Schall die Marke von 100 dB empfinden Menschen einen akustischen Schmerz. Ab dieser Grenze kann man getrost von Lärm sprechen. Um ein gütliches Zusammenleben sicherzustellen, ist der präventive Schallschutz stets eine gewinnbringende Maßnahme.
Schalldämmung für Gewerbetreibende
Wer neu baut, muss sein Vorhaben einem Genehmigungsverfahren unterziehen. Im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung wird auch ein Schallschutznachweis verlangt. Dieses wissenschaftliche Gutachten gibt Aufschluss darüber, ob die Bauweise ausreichend gegen Schall und Lärm schützt und, ob Nachbarn und Anlieger nicht vom Schall – beispielsweise dem Trittschall – beeinträchtigt werden. Zur Dämmung und Dämpfung des Schalls gibt es eine Reihe von Möglichkeiten. Im produzierenden Gewerbe kann die Anschaffung leiserer Maschinen und Fahrzeuge bereits ein großer Fortschritt beim Schallschutz sein. Andernfalls muss die Schallisolierung von Maschinen und Anlagen stets so konzipiert und umgesetzt sein, dass sie den Vorschriften zum Schallschutz, zum Lärmschutz und natürlich dem Arbeitsschutz entsprechen.
Möglichkeiten für Privatpersonen
Mit Schuhen – vor allem solchen mit Absätzen – durch die eigene Wohnung zu laufen, bringt einige Nachteile mit sich. In Mehrparteienhäusern können sich andere Bewohner schnell vom erzeugten Schall belästigt fühlen. Doch auch ohne Schuhe können diese Geräusche entstehen. Eine Schallisolierung von Fußböden ist hier ein guter Schritt, um dem Schallschutz für alle Beteiligten näher zu kommen. Begeisterte Musiker, die in ihrer Wohnung proben und lautstark hören, sollten beim Schallschutz absorbierende Verfahren anwenden. Diese Ausstattungen für Räume kennt man bereits aus Tonstudios. Die Verkleidung der Wand „schluckt“ die Geräusche einfach und verhindert so die Beeinträchtigung von Außenstehenden.
Schallschutz ist Pflicht
Gleich mehrere Normen und Richtlinien befassen sich im deutschen Recht mit dem Schallschutz. Die DIN 4109 definiert das Mindestmaß an Schallschutz. Die Anlagen zu dieser Norm beschreiben darüber hinaus unterschiedliche Empfehlungen für den Schutz vor akustischer Beeinträchtigung. Die Richtlinie der VDI 4100 gibt Aufschluss über die drei unterschiedlichen Schallschutzstufen im Wohnungsbau. Abgerundet wird der Katalog durch die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Akustik – kurz DEGA – welche nochmals sieben Stufen von Schall für Neubauten und Altbauten unterscheidet. Zur Pflicht wird die Einhaltung dieser Vorschriften und Ratschläge durch die deutsche Rechtsprechung. In der rechtlichen Praxis kommt es durch die Vernachlässigung des Schallschutzes, ebenso wie des Lärmschutzes, immer wieder zu juristischen Nachspielen.